new.mediaworks | Internet- und Werbeagentur
Abstraktes Netzwerk aus leuchtenden Verbindungen in Form menschlicher Silhouetten, die sich einander zuwenden

BFSG 2025: Barrierefreie Website ist jetzt Pflicht

Seit dem 28. Juni 2025 ist eine barrierefreie Website für viele Unternehmen in Deutschland gesetzliche Pflicht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verlangt von B2C-Anbietern mit Vertragsabschluss-Funktion – etwa Online-Shops, Buchungsportalen oder Banking-Diensten – dass Menschen mit Behinderung die Website vollständig nutzen können. Ausgenommen sind lediglich Kleinunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz sowie reine B2B- und Informationsseiten ohne Kauf- oder Buchungsfunktion. Wer betroffen ist und die Vorgaben ignoriert, riskiert Abmahnungen und Bußgelder bis zu 100.000 Euro.

Wer braucht jetzt eine barrierefreie Website? (BFSG-Pflicht erklärt)

Das BFSG setzt den European Accessibility Act (EAA) der EU in deutsches Recht um und greift immer dann, wenn Verbraucher auf einer Website einen Vertrag abschließen oder anbahnen können. Das betrifft klassische Online-Shops ebenso wie Buchungsplattformen für Reisen und Unterkünfte, Streaming- und Abo-Dienste, Online-Banking oder Ticket-Verkäufe. Auch Terminbuchungssysteme von Dienstleistern zählen dazu, sobald darüber ein Vertrag zustande kommt. Reine Unternehmenswebsites ohne Verkaufs- oder Buchungsfunktion sowie rein private Angebote fallen dagegen nicht unter das Gesetz. Die Kleinunternehmer-Ausnahme gilt zwar automatisch, sollte im Zweifel aber juristisch geprüft werden, da sich Umsatz- und Mitarbeiterzahlen im Zeitverlauf ändern können und die Einstufung dann neu zu bewerten ist.

Welche technischen Anforderungen gelten für eine barrierefreie Website?

Grundlage ist der europäische Standard EN 301 549, der sich an den international anerkannten WCAG-Richtlinien auf Level AA orientiert. In der Praxis bedeutet das: vollständige Bedienbarkeit per Tastatur ohne Maus, ausreichende Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund, Untertitel oder Transkripte für Videoinhalte sowie eine klare, semantisch korrekte Struktur, die von Screenreadern zuverlässig ausgelesen werden kann. Auch verständliche, einfache Sprache für Nutzer mit kognitiven Einschränkungen sowie ausreichend große Klickflächen für Menschen mit motorischen Einschränkungen zählen dazu. Betroffene Unternehmen müssen außerdem eine öffentlich zugängliche Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen, die den Umsetzungsstand transparent macht – ähnlich wie Impressum oder Datenschutzerklärung meist im Footer verlinkt. Für Menschen, die auf Screenreader, Braillezeilen oder Sprachsteuerung angewiesen sind, entscheidet oft schon die technische Grundstruktur einer Seite darüber, ob Inhalte überhaupt zugänglich sind – nachträgliche Korrekturen sind meist aufwendiger als von Anfang an sauber ausgezeichnetes HTML.

Was passiert bei Verstößen gegen das BFSG?

Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer kontrollieren seit Inkrafttreten die Einhaltung des Gesetzes und können Unternehmen zur Nachbesserung auffordern. Bei schwerwiegenden Verstößen – etwa wenn eine nicht barrierefreie Dienstleistung trotz Pflicht unverändert angeboten wird – drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Für kleinere Mängel, etwa eine fehlende oder unvollständige Barrierefreiheitserklärung, sind Bußgelder bis zu 10.000 Euro vorgesehen. Hinzu kommen mögliche Vertriebsverbote für nicht barrierefreie Angebote sowie Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände, die zusätzliche rechtliche Kosten verursachen können, unabhängig vom eigentlichen Bußgeld.

So wird deine Website jetzt barrierefrei: Schritt für Schritt

Eine barrierefreie Website lässt sich meist schrittweise umsetzen, ohne das komplette Design neu zu bauen. Sinnvoll ist es, mit den Punkten zu beginnen, die den größten Nutzen bei überschaubarem Aufwand bringen, und die Umsetzung anschließend laufend zu erweitern, statt auf eine einmalige Komplettlösung zu warten:

  • Farbkontraste prüfen und bei Bedarf auf WCAG-AA-Niveau anpassen
  • Alle Bilder mit aussagekräftigem Alt-Text versehen
  • Formulare, Menüs und Buttons vollständig per Tastatur bedienbar machen
  • Videos mit Untertiteln oder Transkripten ausstatten
  • Überschriftenstruktur (H1 bis H3) logisch und semantisch korrekt aufbauen
  • Barrierefreiheitserklärung erstellen und gut sichtbar verlinken

Ein automatisierter Accessibility-Check ersetzt keine manuelle Prüfung durch Menschen mit Behinderung oder erfahrene Tester, liefert aber einen schnellen ersten Überblick über die größten Baustellen und hilft, Prioritäten für die Umsetzung zu setzen.

Häufige Fragen zum BFSG

Muss jede Website barrierefrei sein?
Nein. Das BFSG gilt nur für B2C-Websites mit Vertragsabschluss-Möglichkeit, etwa Online-Shops oder Buchungsportale. Reine B2B- oder Informationsseiten ohne Kauf- oder Buchungsfunktion sind ausgenommen.

Gilt die Kleinunternehmer-Ausnahme automatisch?
Ja, Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind grundsätzlich befreit, sollten den eigenen Status im Zweifel aber juristisch prüfen lassen.

Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung?
Je nach Schwere des Verstoßes reichen die Bußgelder von bis zu 10.000 Euro bei formalen Mängeln bis zu 100.000 Euro bei schweren Verstößen, dazu kommen mögliche Abmahnungen und Vertriebsverbote.

Du willst barrierefreies Webdesign professionell angehen? New Media Works hilft dir weiter. Kontakt aufnehmen

Dieser Beitrag wurde unter Verwendung von Künstlicher Intelligenz erstellt.